Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?
Seit dem 1. Februar 2026 gelten neue, leicht gesunkene Sätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Sie bleiben laut Bundesnetzagentur bis zum 31. Juli 2026 unverändert und sinken danach turnusmäßig um ein weiteres Prozent. Wie viel Sie konkret bekommen, hängt von der Anlagengröße und davon ab, ob Sie Teil- oder Volleinspeisung wählen.
Bei der Teileinspeisung verbrauchen Sie einen Teil des Solarstroms selbst und speisen nur den Überschuss ein. Bei der Volleinspeisung geht die komplette Erzeugung ins Netz, dafür fällt die Vergütung pro Kilowattstunde spürbar höher aus. Für Dächer mit ausreichend Eigenverbrauch lohnt sich in aller Regel die Teileinspeisung mehr, weil selbst genutzter Strom die Stromrechnung stärker senkt, als die Einspeisevergütung einbringt.
| Anlagengröße bis | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| 10 kWp | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh |
| 40 kWp | 6,73 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
| 100 kWp | 5,50 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
Die Werte gelten für Anlagen an oder auf Gebäuden, die zwischen 1. Februar und 31. Juli 2026 in Betrieb gehen. Bei einer 15-kWp-Anlage werden übrigens nicht pauschal 6,73 Cent für die gesamte Leistung gezahlt. Die ersten 10 kWp erhalten den höheren Satz, nur die restlichen 5 kWp den niedrigeren, gestaffelt eben, wie es das EEG vorsieht. Wer sich vorab über die Kosten einer Photovoltaikanlage informiert, sollte diese Staffelung bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigen.
Degression, Förderdauer und Direktvermarktung
Die Fördersätze sinken automatisch. Seit Februar 2024 reduziert sich die Vergütung für neu in Betrieb genommene Anlagen alle sechs Monate um 1 Prozent, festgelegt in Paragraf 49 des EEG 2023. Die nächste Absenkung folgt am 1. August 2026. Die genauen Cent-Beträge dafür veröffentlicht die Bundesnetzagentur erst kurz vor dem Stichtag offiziell, ältere Hochrechnungen kursieren im Netz zwar schon, verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht.
Einmal zugeteilt, gilt der Satz für die gesamte Förderdauer. Sie beginnt mit dem Jahr der Inbetriebnahme und läuft danach zwanzig volle Kalenderjahre weiter, macht also faktisch bis zu 21 Jahre Planungssicherheit. Ein Antrag ist dafür nicht nötig. Der Netzbetreiber muss den Strom abnehmen und automatisch vergüten, vorausgesetzt Ihre Anlage ist im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet.
Direktvermarktung statt Festvergütung
Anlagen über 100 kWp müssen ihren Strom direkt vermarkten, kleinere Betreiber können freiwillig in dieses Modell wechseln. Statt der festen Einspeisevergütung erhalten sie dann die sogenannte Marktprämie, die den Marktwert des Stroms auf einen garantierten anzulegenden Wert aufstockt. Für Februar bis Juli 2026 liegt dieser anzulegende Wert bei Dachanlagen bis 10 kWp bei 8,18 ct/kWh in der Teileinspeisung und 12,74 ct/kWh in der Volleinspeisung, also etwas über der klassischen Einspeisevergütung. Für die allermeisten Einfamilienhäuser lohnt sich der zusätzliche Vermarktungsaufwand trotzdem selten, dafür sind die Anlagen schlicht zu klein.
💡 Tipp: Speicher erhöht die Wirtschaftlichkeit oft mehr als die Vergütung
Weil die Einspeisevergütung Jahr für Jahr sinkt, der Haushaltsstrompreis aber deutlich darüber liegt, rechnet sich meist der Eigenverbrauch stärker als die Einspeisung. Ein Batteriespeicher kann den selbst genutzten Anteil erheblich steigern. Details und aktuelle Preise finden Sie im Artikel zum Batteriespeicher für Photovoltaik.
Was ändert das Solarspitzengesetz bei negativen Strompreisen?
Seit Februar 2025 gilt eine Ausnahme von der garantierten Vergütung. Ist der Strompreis an der Börse negativ, zahlt der Netzbetreiber für den in dieser Zeit eingespeisten Strom nichts. Klingt erst einmal nach einem Verlust, ist es aber nur zeitlich verschoben: Diese Stunden werden an das Ende des zwanzigjährigen Förderzeitraums angehängt, der Anspruch bleibt also in voller Höhe bestehen, verschiebt sich nur nach hinten. Verloren geht dadurch kein Cent, gewonnen allerdings auch keiner.
Betroffen sind praktisch nur wenige Stunden im Jahr, meist an sonnigen Mittagen mit viel Solarstrom im Netz und wenig Nachfrage. Für die allermeisten Haushalte mit typischem Eigenverbrauch bleibt der Effekt überschaubar. Wer seinen Strom überwiegend selbst nutzt und nur wenig einspeist, bekommt die Regelung ohnehin kaum zu spüren.
Ausblick: Was plant die EEG-Reform 2027?
Ein Referentenentwurf zur EEG-Novelle sieht vor, die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen unter 25 kWp zum 1. Januar 2027 komplett zu streichen und Direktvermarktung fast flächendeckend zur Pflicht zu machen. Als Übergangslösung ist eine sogenannte Netzbetreiberabnahme vorgesehen, befristet bis Ende 2027 für Anlagen unter 25 kW und bis Ende 2028 für Anlagen unter 10 kW. Wichtig zu betonen: Es handelt sich bislang um einen Arbeitsentwurf, nicht um geltendes Recht. Eine endgültige politische Entscheidung wird erst im Laufe des Jahres 2026 erwartet, wer jetzt schon plant, sollte diese Unsicherheit einkalkulieren.
Fazit
Die Einspeisevergütung 2026 sinkt zwar weiter, bleibt aber für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr verlässlich garantiert.
- Aktuell gelten 7,78 ct/kWh (Teileinspeisung) beziehungsweise 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung) für Dachanlagen bis 10 kWp, gestaffelt sinkend bei größeren Anlagen.
- Negative Börsenstrompreise führen zu Nullvergütung in einzelnen Stunden, verlängern aber lediglich den Förderzeitraum, ohne dass Geld verloren geht.
- Ab 2027 könnte die feste Vergütung für kleine Neuanlagen komplett wegfallen, weshalb sich eine Inbetriebnahme noch 2026 für viele Planungssicherheit verschafft.
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Zum Rechner →3 Quellen zur Verifizierung
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze, Fördersätze für Inbetriebnahme 1. Februar bis 31. Juli 2026
- Verbraucherzentrale: Photovoltaik: Was bei der Planung einer Solaranlage wichtig ist, Stand 02.02.2026
- Clearingstelle EEG|KWKG: Wird die Vergütung meiner Anlage wegen negativer Strompreise reduziert?
Bei der Erstellung dieses Beitrags wurde KI unterstützend eingesetzt; die inhaltliche Verantwortung liegt beim Autor.